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Gebühren & Gesetze

Die Stadt­gemeinde Bremen hat die hanseWasser Bremen GmbH mit dem Einzug der Abwasser­gebühren beauftragt. Mit der von der Stadt Bremen ein­ge­führ­ten getrennten Abwasser­gebühr nach § 8 EGebOG wird das Gebühren­system verursacher­gerecht umgestellt und an die bundesweite Recht­spre­chung angepasst.

Informationen zur getrennten Entwässerungs­gebühr

Die Bremer Stadt­bürger­schaft hat am 12. März 2024 eine Änderung des Ent­wässerungs­gebühren­orts­gesetzes beschlossen. Seit dem 1. April 2024 gibt es bei der Abrechnung der Abwasser­gebühren zwei Änderungen:

Eine Anpassung der Gebühren­höhe und ein neues Gebühren­modell für alle Grund­stücks­eigen­tümer*innen, deren versiegelte Fläche kleiner als 1000 m² ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Aktuelle Gebührensätze

für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlags­wasser in öffentliche Abwasser­anlagen

Schmutz­wasser­gebühr 2,93 € pro m³ Stand: 1.4.2024
Nieder­­schlags­­wasser­­gebühr versiegelte und überbaute Fläche 0,83 € pro m²/Jahr Stand: 1.4.2024
Leerung der Schmutz­­wasser­­sammel­­grube 15,65 € pro m³ Stand: 1.4.2024

Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehr­wert­steu­er (MwSt.) erhoben.

Getrennte Entwässerungs­gebühr

Seit 01. April 2024 gibt es Neuerungen beim Gebühren­modell für Grundstücke kleiner 1.000 m² bebaute Fläche.

Die Eigentümer*innen oder zur Nutzung berechtigte Personen erhalten den Gebühren­bescheid für das Schmutz- und das Nie­der­schlags­wasser (Regen­wasser) zukünftig getrennt.

Schmutz­wasser bezeichnet Abwasser, welches im Haushalt entsteht und in den Kanal geleitet wird. Diese Gebühr richtet sich danach, wieviel Kubikmeter Trinkwasser verbraucht wird.

Die zweite Gebühr bezieht sich auf das Nie­der­schlags­wasser. Dieses umfasst Regen­wasser, welches über bebaute oder befestigte Dach- und Außen­flächen in den Kanal fließt. Das können zum Beispiel Dachflächen, Wege oder Hofflächen sein. Die Nie­der­schlags­wasser­gebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten Flächen und deren Be­fes­ti­gungs­art - sofern das Regenwasser indirekt von den ver­sie­gel­ten Flächen (z.B. Straßen­überlauf) oder direkt in das Kanalsystem (Grund­stücks­ent­wäs­se­rungs­anlage) fließen kann.

Es gibt künftig also zwei Bescheide, in denen jeweils eine Gebühr aufgeführt ist.

Um die Nieder­schlags­wasser­gebühr berechnen zu können, schreiben wir Sie an und brauchen Ihre Rückmeldung!

So geht´s

1. Erhebungsbogen

Sie erhalten von uns postalisch einen Erhebungs­bogen, auf dem die versiegelte Fläche Ihres Grundstücks mithilfe von Lie­gen­schafts­karten vor­er­mit­telt ist.

2. Rückmeldung

Prüfen Sie den Erhebungs­bogen und geben Sie uns online eine Rückmeldung: Entweder ganz schnell und einfach bestätigen oder Korrekturen übermitteln.

3. Ergebnisschreiben

Danach erhalten Sie ein Ergebnis­schreiben von uns und Ihre Nieder­schlags­wasser­gebühr wird rück­wirkend ab dem 01.04.2024 abgerechnet.

Berechnungsbeispiele

Schmatische Darstellung eines Hauses in 3D Ansicht mit eingezeichneten Messlängen: Die Außenkanten des Daches und nicht der Grundriss ist für die Berechnung entscheidend.In Lightbox öffnen.
Die relevante Dachfläche beträgt 13 m × 9 m = 117 m2
Schmatische Darstellung eines Hauses von oben mit eingezeichneten Messlängen: Die Außenkanten des Daches und nicht der Grundriss ist für die Berechnung entscheidend.In Lightbox öffnen.
Die relevante Dachfläche beträgt 13 m × 9 m = 117 m2
Normaldach und teilgepflasterter Weg mit Parkfläche

Dachfläche von 85 m² aus Normaldach und ein teilgepflasterter Weg mit Parkfläche von 20 m². Für Standard/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für teilgepflasterte Wege (z.B. Rasengittersteine) und Einfahrten gilt der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 85 m² × Faktor 1,0 = 85 m²

  • Weg mit Parkfläche (z.B. Rasen­gitter­steine): Fläche 20 m² × Faktor 0,3 = 6 m²

Gebühren­relevante Fläche: 85 m² + 6 m² = 91 m²

Normaldach und Gründach mit gepflasterter Einfahrt

Dachfläche von 80 m² aus Normaldach und eine Garage mit Gründach von 10 m² sowie eine gepflasterte Einfahrt von 10 m². Für Standard/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und auch für gepflasterte Einfahrten gilt der Faktor 1,0. Für das Gründach gilt der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 80 m² × Faktor 1,0 = 80 m²

  • Gepflasterte Einfahrt: Fläche 10 m² × Faktor 1,0 = 10 m²

  • Garage mit Gründach: Fläche 10 m² x Faktor 0,3 = 3 m²

Gebühren­relevante Fläche: 80 m² + 10 m² + 3 m² = 93 m²

Fragen & Antworten

Sie haben noch Fragen zur getrennten Ent­wäs­se­rungs­gebühr oder zur Daten­erhebung? Vielleicht finden Sie schon hier die passende Antwort:

Erhebungsbogen & Rückmeldung Gebühren & Kosten Flächenermittlung Berechnung der gebühren­relevanten Versiegelungs­fläche Bremer Gesetze zur Entwässerung

Kontakt

Sie wollen mehr erfahren oder haben weitere Fragen?

Service-Zeiten der Hotline
Mo, Mi, Fr: 08.00 – 17.00 Uhr
Di, Do: 11.00 – 20.00 Uhr

Aktuelle Entgeltsätze

für die öffentliche dezentrale Entsorgung

Entsorgung von Fäkal­schlamm von Klein­klär­anlagen 18,50 € pro Mg Stand: 1.1.2025
Ent­leerung Leicht­­flüssig­keits­­ab­scheider inkl. Entsorgung der Rückstande 174,50 € pro Mg Stand: 1.1.2025
Ent­leerung zu­ge­­höriger Schlamm­­fänge inkl. Entsorgung der Rückstände 297,00 € pro Mg Stand: 1.1.2025
Kontrolle je Anlage 23,60 € pauschal Stand: 1.1.2019

Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehr­wert­steu­er (MwSt.) erhoben.

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