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Fragen & Antworten

Getrennte Entwässerungsgebühr

Wie ergeben sich die vorermittelten Flächen auf dem Erhebungsbogen?

Die im Erhebungsbogen eingetragenen Dachflächen mit Dachüberstand sind aus der Liegenschaftskarte entnommen. Die Angabe der bebauten Fläche wurde aus einem statistisch ermittelten Faktor und der Gebäudegrundfläche errechnet. Der Faktor wurde aus einer Stichprobe für Grundstücke eines bestimmten Größenbereichs, in dem auch Ihr Grundstück liegt, statistisch ermittelt.

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Was kann ich tun, wenn die Flächen auf dem Erhebungsbogen nicht korrekt sind?

Im Rahmen des Erhebungsverfahren können Sie uns Korrekturen übermitteln. Falls Sie begrünte Dachflächen oder teilversiegelte Flächen haben, die bisher nicht berücksichtigt wurden, dann geben Sie diese bitte in vollen Quadratmetern (m²) online an.

Falls Sie über eine Zisterne oder Versickerungsanlage verfügen, die über einen Notüberlauf an die Kanalisation angeschlossen ist, dann können sie die Größe dieser Anlage in Kubikmeter (m³) online angeben.

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Welche Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr herangezogen?

Berechnet werden alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann und entsprechend in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Das können zum Beispiel Dachflächen oder Hofflächen sein, die über Einläufe und Rohre an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen sind.

Es spielt bei der Ermittlung keine Rolle, ob das Regenwasser direkt über eine Rohrverbindung (Hausanschlusskanal) in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt oder indirekt in die Anlagen gelangt - zum Beispiel über einen Rinnstein in den Gully.

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Woran erkenne ich, ob Flächen an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen sind?

Das lässt sich an Rinnen oder Einlaufschächten erkennen, die das Regenwasser in das öffentliche Entwässerungssystem führen. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.

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Werden Veränderungen der Flächen laufend berücksichtigt?

Ja. Wenn sich angeschlossene Flächen auf Ihrem Grundstück in Zukunft ändern sollten, zum Beispiel durch die Entsiegelung von Teilflächen oder Versiegelung neuer Flächen, sind Sie verpflichtet, dies der hanseWasser Bremen GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen werden dort aufgenommen und im nächsten Gebührenbescheid berücksichtigt.

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Haben Gründächer einen Einfluss auf die Berechnung der Dachfläche?

Ja, bei einem Gründach wird die angeschlossene versiegelte Dachfläche mit einem geringeren Abflussfaktor berechnet. Weitere Informationen unter „Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche“.

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Werden Versickerungsanlagen berücksichtigt?

Ja. Bei Flächen, die an eine funktionsfähige Versickerungsanlage (Sickerschächte, Rigolen etc.) und durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit einem geringeren Abflussfaktor berechnet. Weitere Informationen unter „Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche“.

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Werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Ja. Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf angeschlossen sind, werden nicht zu den befestigten oder bebauten Flächen gerechnet, sondern von der versiegelte Fläche abgezogen. Zisternen mit Überlauf wirken sich auf die Flächenberechnung mit einem geringeren Abflussfaktor aus. Weitere Informationen unter „Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche“.

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Was ist, wenn ich das Wasser in Regentonnen sammele?

Die Nutzung von Regenwassertonnen hat keinen Einfluss auf die Gebührenermittlung.

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Hat die Dachform einen Einfluss auf die Berechnung der relevanten Dachfläche?

Nein, die Dachform hat keinen Einfluss. Es spielt keine Rolle, ob es sich z. B. um ein Flachdach oder ein Satteldach handelt. In allen Fällen wird die Dachfläche für die Berechnung herangezogen. Das ist die Grundfläche des Gebäudes zuzüglich eines eventuell vorhandenen Dachüberstandes.

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Was gilt für Grundstücke größer 1.000 m² versiegelte Fläche?

Bei Grundstücken, auf denen sich mehr als 1000 m² versiegelte Fläche befinden, ändert sich nichts. Dort gab es schon vor dem 01.April 2024 eine getrennte Gebühr für das Schmutz- und für das Niederschlagswasser.

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