Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche
Die Menge des von bebauten, überbauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers ist neben der Größe der Fläche auch von der Art des Daches bzw. der Versiegelung abhängig. Daher werden für die Gebührenveranlagung bei der Niederschlagswassergebühr in Abhängigkeit von der Flächenart unterschiedliche Abflussfaktoren angesetzt.
Standarddach (flach oder geneigt), Kiesdach

Flächen von Normaldächern werden zu 100 % mit dem Faktor 1,0 veranlagt.
Gründach

Gründächer werden mit dem Faktor 0,3 – also zu 30 % – veranlagt.
Versiegelte Flächen

Hof-, Wege- und Straßenflächen aus Asphalt, Beton, fugenlose Beläge, Pflaster und Platten mit geschlossener Oberfläche werden zu 100 % mit dem Faktor 1 berechnet.
Befestigte, aber teilweise wasserdurchlässige Flächen

Flächen und Wege mit Oberflächen aus Kies, Schotter, Rasengitter und Ökopflaster (Ökopflaster sind durchlässige Beläge oder Beläge mit Fugen breiter als 2,0 cm) werden zu 30 % mit dem Faktor 0,3 berechnet.
Zisternen und Versickerungsanlagen mit Notüberlauf
Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf:
Ab einem Stauvolumen der Zisterne von mindestens 2 m³ werden je vollem 1 m³ Speichervolumen 20 m² von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche abgezogen.
Versickerungsanlagen mit Überlauf:
Voraussetzung ist, dass ein Stauraumvolumen von mindestens 1,5 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter Abflussfläche (Ared) zur Verfügung steht und die Anlage dem aktuellen Arbeitsblatt A 138 sowie dem Merkblatt M 153 der DWA entspricht. In diesem Fall wird bei der angeschlossenen versiegelten Fläche, die in Versickerungsanlagen mit Notüberlauf einleitet, der Abflussfaktor 0,3 angesetzt.
Andere Versiegelungsarten
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige Faktor, der den oben genannten Versiegelungsarten bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltung am nächsten kommt.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung von Regenwassertonnen keinen Einfluss auf die Gebührenermittlung hat.