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Mit der von der Stadt Bremen eingeführten getrennten Abwassergebühr
nach § 8 EGebOG wurde das Gebührensystem verursachergerecht umgestellt und an die bundesweite Rechtsprechung angepasst.
Aktuelle Gebührensätze* für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen:
*gültig ab 01.01.2023
Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.
Sie können aber selbst entscheiden, ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Gebührenumstellung einzureichen. Dafür stellen wir unten Erläuterungen zur Berechnung und auch einen Gebührenrechner für Sie zur Verfügung. Auch den Antrag auf Gebührenumstellung erhalten Sie hier.
Aktuelle Entgeltsätze* für die öffentliche dezentrale Entsorgung:
Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen:
*gültig ab 01.01.2019
Auf die jeweilige Gebühr wird keine Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.
Die Entwässerungsgebühren werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadtgemeinde Bremen erhoben und an diese weitergeleitet. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen des Entwässerungsgebührenortsgesetzes (EGebOG) Entwässerungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Die Entwässerungsgebühren werden für die hoheitliche Tätigkeit (Abwasserentsorgung) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Abwassergebühr bei einheitlicher Veranlagung sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgrube ist die auf dem Grundstück verbrauchte oder selbst geförderte Wassermenge. Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1.000 m² oder mehr beträgt, wird getrennt erhoben nach Schmutzwassergebühr für die verbrauchte Wassermenge und Niederschlagswassergebühr für die angeschlossene Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1.000 m², wird die getrennte Gebühr nur auf Antrag des Gebührenpflichtigen erhoben. Die Anträge nimmt die hanseWasser Bremen GmbH auf Vordruck entgegen.
Die geförderten Wassermengen müssen der hanseWasser Bremen GmbH bis zum 15. Februar jeden Jahres für das im letzten Jahr geförderte Brauchwasser mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die genutzte Regen- wassermenge. Dabei ist gleichzeitig die abzusetzende Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasserablagen eingeleitet wurde, ansonsten bedeutet das den Verlust von Erstattungs- ansprüchen. Danach werden die Entwässerungsgebühren für das vergangene Kalenderjahr berechnet. Im laufenden Jahr können Abschlagszahlungen erhoben werden.
Die Entwässerungsgebühren sind vom Wasserbezieher und/oder dem Eigentümer des Grundstücks zu zahlen.
Wird die Größe der versiegelten einleitenden Fläche verändert, ist dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Flächenveränderung auf Antrag anzuzeigen. Den vorgesehenen Antrag finden Sie im Downloadcenter.
Die getrennte Gebühr fördert den ökologischen Umgang mit Regenwasser. Wasser, das vor Ort versickert, muss nicht vermischt mit Schmutzwasser zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt werden. Zusätzlich werden die Grundwasserressourcen dort „aufgefüllt“, wo der Niederschlag anfällt. Die Entkoppelung der Dach- und anderen versiegelten Flächen von der Schmutzwasserleitung aus Ihrem Haus kann sich hier durchaus lohnen. Flächenentsiegelung und Versickerung ist neben der Gebührenreduzierung ein wichtiger Faktor zum Schutz Ihres Hauses gegen Überflutung.
Die für Ihr Grundstück insgesamt ermittelte Wassermenge (Frischwasserverbrauch/Brauchwasser aus Eigenförderung/Brauchwasser aus Regenwasser-Nutzungsanlagen) gilt grundsätzlich als in die öffentliche Kanalisation eingeleitete Abwassermenge. Sie wird Ihnen mit dem aktuellen Gebührensatz in Rechnung gestellt.
Für Wassermengen, die nachweislich ordnungsgemäß nicht in die öffentliche Abwasseranlagen oder Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilige Entwässerungsgebühr (EGebOG = Entwässerungsgebührenortsgesetz) erstattet. Den Erstattungsantrag reichen Sie bitte fristgerecht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung von der swb Vertrieb Bremen GmbH bei der hanseWasser Bremen GmbH ein. Bei Eigenförderung stellen Sie bitte Ihren Antrag bis zum 15. Februar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ein späterer Antrag ist unzulässig.
Eine Erstattung erfolgt nur dann, wenn die Erstattungsmenge bei privater Nutzung mehr als 10 m³ und bei gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung mehr als 20 m³ beträgt.
Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind. Die Wassermengen werden geschätzt, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird. Wassermengen, die in haushaltsüblichen Vorgängen genutzt werden oder zur Speisung von Warmwasser-, Heizungs- oder Sprinkleranlagen verbraucht wurden, werden nach § 4 Absatz 2 EGebOG nicht erstattet.
Es sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
° Zapfventil- oder Zapfhahnzähler (auch mit Verplombung), die direkt an den Außenwasserhahn geschraubt oder gesteckt sind, sind für die Reduzierung der Abwassermenge bei Gartenbewässerungen oder für die Poolbefüllung nicht zulässig.
° Die Messeinrichtung darf nicht selbst oder von Freunden/Bekannten eingebaut werden, sondern muss nach §4 Abs. 1 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Stadtgemeinde Bremen von einem Fachinstallateur in die Zuleitung zu der Wasserentnahmestelle installiert werden. Die darf keinen Zulauf zu der Kanalisation haben und muss frostsicher sein.
° Die Messeinrichtung muss nach Ablauf der Eichdauer gemäß Anhang B der Eichordnung alle sechs Jahre geeicht werden.
Weitere Nachweise und Angaben sind vorzulegen:
° Nachweis über den Einbau des Wasserzählers durch den beauftragten Fachinstallateur (Beispielsweise eine Kopie der Rechnung des Installateurs).
° Art der Wassernutzung (Gartenbewässerung, etc.) , Grundstücksnutzung (privat/gewerblich), genauer Standort des Zählers (z. B. im Hauswirtschaftsraum, etc.)
° Zählernummer des eingebauten Wasserzwischenzählers mit Eichdauer
° Ihre swb-Kundennummer
° Ihre Bankverbindung für die Gutschrift
Hinweis: Teilen Sie uns in Ihrem Interesse nach jeder Trinkwasserablesung auch dann den Wasserzählerstand Ihres Zwischenzählers mit, wenn die Wassermenge unter 10 m³ liegt und kein erstattungsfähiger Betrag errechnet werden kann. Ansonsten wird dieser im Folgejahr geschätzt.
Zählerablesungen seitens der hanseWasser Bremen GmbH sind nicht vorgesehen, allerdings können Ortsbesichtigungen zur Kontrolle vorgenommen werden.