Satzung
Verein "Altes Pumpwerk e.V."
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins und Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Vorstand
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Altes Pumpwerk“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach
Eintragung und hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Zweck des Vereins und Bestimmungen über die
Gemeinnützigkeit
Der Verein hat den Zweck, das Pumpwerk Bayernstraße als Denkmal der Technik für
die Öffentlichkeit zu erhalten, zu betreuen und zu schützen (Denkmalschutz),
eine ständige Ausstellung über die Abwasserentsorgung zu unterhalten und die
Geschichte der städtischen Abwasserentsorgung zu dokumentieren und durch
Öffentlichkeitsarbeit zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und
Fördermitgliedern.
Mitglieder können sein Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Bremer
Entsorgungsbetriebe und der hanseWasser Bremen GmbH und deren
Nachfolgegesellschaften sowie jede natürliche und juristische Person, welche die
Vereinszwecke fördern will.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Die Fördermitglieder verpflichten sich zu einer aktiven ideellen Unterstützung
der Ziele des Vereins sowie zu einem durch die Mitgliederversammlung
festzulegenden Förderbeitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der
jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Beiträge der ordentlichen Mitglieder
und der Fördermitglieder.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand kann um bis zu vier Beisitzer erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der stellvertretende Vorsitzende wird von der hanseWasser Bremen GmbH bestellt.
Die Wahl des übrigen Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und davon zwei
seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vorstand kann für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des
Vereinszwecks geeignete Vereinsmitglieder benennen, z.B. für die Entwicklung,
den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Museums.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage in voraus schriftlich einzuladen
sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Weser Kurier / Bremer
Nachrichten erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes sowie
die Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes, jedwede
Satzungsänderung oder Beschlüsse im Sinne der Vereinssatzung, insbesondere über die Haushaltsplanung.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher (ordentlicher) Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der
Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere
Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Den Vorsitz der
Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied.
Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluß können nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom hierzu
von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung gewählten
Protokollführer sowie dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu
unterschreiben ist.
Bremen, den 19. März 2007
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§ 2 Zweck des Vereins und Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Vorstand
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Altes Pumpwerk“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach
Eintragung und hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Zweck des Vereins und Bestimmungen über die
Gemeinnützigkeit
Der Verein hat den Zweck, das Pumpwerk Bayernstraße als Denkmal der Technik für
die Öffentlichkeit zu erhalten, zu betreuen und zu schützen (Denkmalschutz),
eine ständige Ausstellung über die Abwasserentsorgung zu unterhalten und die
Geschichte der städtischen Abwasserentsorgung zu dokumentieren und durch
Öffentlichkeitsarbeit zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und
Fördermitgliedern.
Mitglieder können sein Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Bremer
Entsorgungsbetriebe und der hanseWasser Bremen GmbH und deren
Nachfolgegesellschaften sowie jede natürliche und juristische Person, welche die
Vereinszwecke fördern will.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Die Fördermitglieder verpflichten sich zu einer aktiven ideellen Unterstützung
der Ziele des Vereins sowie zu einem durch die Mitgliederversammlung
festzulegenden Förderbeitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der
jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Beiträge der ordentlichen Mitglieder
und der Fördermitglieder.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand kann um bis zu vier Beisitzer erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der stellvertretende Vorsitzende wird von der hanseWasser Bremen GmbH bestellt.
Die Wahl des übrigen Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und davon zwei
seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vorstand kann für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des
Vereinszwecks geeignete Vereinsmitglieder benennen, z.B. für die Entwicklung,
den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Museums.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage in voraus schriftlich einzuladen
sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Weser Kurier / Bremer
Nachrichten erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes sowie
die Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes, jedwede
Satzungsänderung oder Beschlüsse im Sinne der Vereinssatzung, insbesondere über die Haushaltsplanung.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher (ordentlicher) Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der
Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere
Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Den Vorsitz der
Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied.
Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluß können nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom hierzu
von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung gewählten
Protokollführer sowie dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu
unterschreiben ist.
Bremen, den 19. März 2007
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